Schlagwort-Archive: Unternehmen

„Internet of Things: Viele Unternehmen ignorieren rechtliche Anforderungen“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) meldet, dass viele internetfähige Produkte weder der IT-Sicherheit noch dem Datenschutz genügen. Die Arbeitsgemeinschaft IT‑Recht im Deutschen Anwaltverein, davit, „stellt daher beim diesjährigen, dem 5. Frankfurter IT-Rechtstag am 18. November 2016, das „Internet der Dinge“ in den Mittelpunkt.“ (Quelle: https://anwaltverein.de/de/newsroom/it-10-16-internet-of-things-viele-unternehmen-ignorieren-rechtliche-anforderungen)

Datenschutz in Deutschland: Erfolgsmodell und potentielles Marketinginstrument

Der deutsche Datenschutz hat offensichtlich einen guten Ruf in der Marketing-Welt, u.a.:

Die GDD hat nun auf RDV-Online ihre neue Praxishilfe DS-GVO I „Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnungveröffentlicht, um das „deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle“ weiter zu unterstützen.

Bitkom Leitfaden zur neue Kommunikationskultur

Bitkom hat den Leitfaden (intern „Whitepaper“ genannt) „Trends im Output Management“ veröffentlicht:

Ergänzend zu »klassischen« Kommunikationskanälen wie Brief, Web-Portal, E-Mail und Fax sind in den letzten Jahren zahlreiche »hybride« Kanäle entstanden [..]
Jedem Unternehmen ist angeraten, sich den Herausforderungen zu stellen und neue Technologien sowie die damit einhergehende neue Kommunikationskultur in Ihrer Kommunikationsstrategie zu verankern.
Quelle: https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Trends-im-Output-Management.html

Urteile des OLG Frankfurt/M

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert die folgenden Urteile.

  • OLG Frankfurt a.M.: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung = Wettbewerbsverstoß
    Gibt ein Unternehmer in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht seine Telefonnummer an, so handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.02.2016 – Az.: 6 W 10/16) [Quelle: Rechts-Newsletter 19. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr vom 11.05.2016, 7:31 Uhr]
  • OLG Frankfurt a.M.: Hersteller iSd. ProdHG = Hersteller nach allgemeinem Sprachgebrauch
    Wer Hersteller iSd. des ProdHaftG ist, ist zugleich auch nach allgemeinem Sprachgebrauch Hersteller und darf sich in dieser Weise in der Außenwerbung so bezeichnen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen Dritterzeugnisse lediglich geringfügug modifziert (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.03.2016 – Az.: 6 U 40/15) [Quelle: Rechts-Newsletter 19. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr vom 11.05.2016, 7:31 Uhr]