Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert das Urteil des LG Bochum:
Alleine der Umstand, dass die Klägerin ihre Werke normalerweise kostenfrei unter
die Bedingungen der GPL stelle, führe nicht dazu, dass sie rechtelos sei.
Vielmehr könne sie bei Nichteinhaltung der von ihr verlangten Bedingungen die
üblichen Ansprüche bei Urheberrechtsverstößen geltend machen.
Quelle: Rechts-Newsletter 24. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr vom 15.06.2016