Der deutsche Anwaltverein lehnt in einer Stellungnahme die „Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vergaberechts auf die Vergabe personenbezogener und von wechselseitigem Vertrauen geprägter freiberuflicher Dienstleistungen ab“ (Quelle: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-62-2016-vergabe-oeffentlicher-liefer-und-dienstleistungsauftraege).