JurPC erläutert das Urteil des OLG Frankfurt zu Mehrwertdienstnummern im Impressum: Danach wird der Betreiber seiner Pflichten nicht ausreichend gerecht, wenn er als Rufnummer eine Mehrwertdienstnummern nennt,“, deren Nutzung Kosten an der Obergrenze des rechtlich zulässigen Bereichs (hier: 2,99 Euro für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) verursacht.“