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„Warum der Verfassungsschutz in Wirklichkeit netzpolitik.org angezeigt hat“

Auf Telepolis diskutiert Markus Kompa mögliche Hintergünde für die rechtlichen Schritte gegen Netzpolitik.org. So erlauben sogenannte Katalogstraftaten „über die normale Strafermittlung hinausgehenden Maßnahmen“, wie auch polizeiliche Lauschangriffe und Artverwandtes.

Und in diesem Katalog findet sich in § 100a Abs. 2 Nr. 1 a) der *Trommelwirbel* Landesverrat (§ 94 StGB). Mit anderen Worten: netzpolitik.org darf seit Anzeigeerstattung auch nach offizieller Aktenlage elektronisch abgeleuchtet werden.
Quelle: http://www.heise.de/tp/news/A-Most-Wanted-Man-oder-doch-nicht-2766909.html