Dokumentationspflichten beim Mindestlohn und Datenschutz

Das Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zitiert Thilo Weichert:
„Der Auftraggeber kommt bei seinen Kontrollen bezüglich der Einhaltung des Mindestlohngebots bei den Unternehmern und Subunternehmern regelmäßig ohne personenbezogene Beschäftigtendaten aus. Der pauschale Zugriff auf sensible personenbezogene Daten ist unzulässig. Das Mindestlohngesetz soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen und nicht deren Persönlichkeitsrechte aushöhlen.“Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/872-ULD-Keine-Beschaeftigtendaten-fuer-Auftraggeber-noetig-zum-Nachweis-der-Mindestlohnzahlung.html

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